Die Bezeichnung: „Auslandsdeutsche*r“ bedeutet, dass eine Person unter Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft im Ausland wohnt.

Ich möchte mich hierbei insbesondere auf die sogenannten „Grenzpendler*innen“ beziehen: Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben, im Ausland wohnen, aber ihren Berufs-/Schul-/Ausbildungs- oder Studien-Alltag sowie ihre Freizeit in Deutschland verbringen.

Man könnte meinen, dass es davon nicht allzu viele Personen gäbe, aber gerade in den Grenzregionen NRWs mit den Benelux-Staaten nehmen einige Familien und auch alleinstehende Menschen diese Möglichkeit wahr.

Durch die Öffnung der Grenzen innerhalb der EU funktioniert das auch nahezu problemlos ohne weitere Benachteiligungen gegenüber „Inlandsdeutschen“.

– Allerdings nur auf den ersten Blick

Denn es gibt einige Dinge, die sich im alltäglichen Leben unterscheiden:
oftmals gibt es in den Gesetzesgrundlagen der beiden Länder unterschiedliche Regelungen, bei denen es ‘mal von Belang ist, wo der Wohnsitz ist, und ‘mal die Staatsbürgerschaft die entscheidende Rolle spielt.

Über diese Gesetzlichkeiten wird man jedoch als „Ur-Auslandsdeutsche*r“, d.h. als im Ausland großgewordenes Kind, nicht in der Schule informiert, wogegen andere Rechte und Pflichten im Unterricht thematisiert werden.

Unterschiede machen sich im verwaltungstechnischen und politischen Bereich bemerkbar.

Reisepässe müssen im „Ausland“, d.h. in dem Land, in dem die betroffene Person wohnt (eigentlich eine seltsame Definierung von Ausland, oder? ), von der deutschen Auslandsvertretung erstellt werden, es sei denn, die deutsche „nicht zuständige“ Behörde ist wesentlich näher, als die ausländische „zuständige“ Behörde, oder wenn ein anderer „wichtiger Grund“ vorliegt.

Personalausweise dürfen dagegen im „Inland“, also Deutschland, erstellt werden, müssen aber dann noch in die Hauptstadt des Wohnlandes verschickt werden, um dort „abgesegnet“ zu werden, wodurch eine Zusatzgebühr von 30€ anfällt. Zusätzlich muss eine Wohnorts- bzw. Lebensbestätigung der „ausländischen“ Gemeinde eingereicht werden, deren Beantragung auch noch einmal mehr Summen entstehen lässt.

Steuererklärungen müssen doppelt verfasst werden: einmal im „Ausland“ und einmal im „Inland“.
Jedoch fallen je nach Gesetzeslage z.B. in den Niederlanden die Rundfunkgebühren weg.

Wenn sich Jugendliche dazu entscheiden, so lange sie noch im „Ausland“ wohnen, ihren Führerschein machen zu wollen, muss dieser auch im Wohnland angegangen werden.
Dies kann Schwierigkeiten mit sich bringen, wenn sie oftmals gar nicht die Landessprache beherrschen.
Dieses Problem müsste allerdings auch politisch angegangen werden, so dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass auch „Grenzpendler*innen“, die von sich selbst sagen, dass ihnen nichts an ihrem Wohnland liegt, in der Schule die Landessprache des „Auslands“ lernen.

Interessant wird es, wenn wir uns den politischen Rechten widmen.

An Bundestagswahlen darf sich jede*r deutsche Staatsbürger unabhängig vom Wohnsitz beteiligen.
Das heißt, auch Auslandsdeutsche dürfen sich beteiligen, jedoch müssen sie dafür erst einen „Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis“ stellen, der spätestens 21 Tage vor der Wahl eingereicht wird.
Auch bei Europawahlen darf im Namen Deutschlands gewählt werden.

Im Gegensatz dazu ist man als Auslandsdeutsche*r bei Landtagswahlen, Kommunalwahlen, Bürgerentscheiden, Bürgerbegehren und Volksentscheiden […] nicht wahlberechtigt.
Politisches Engagement wird allerdings auf kommunaler Ebene im „Inland“ gestattet.
Auch deutschlandweite Petitionen sind erlaubt; nur sobald es regional wird, besitzt der*die Auslandsdeutsche (nahezu) kein Recht mehr.

Doch warum ist das so?

Viele Auslandsdeutsche nehmen ihren Wohnort lediglich als „Schlafplatz“ und „Rückzugsort“ wahr,
sind allerdings von den politischen Entscheidungen ihrer Kommune und ihres Bundeslands im „Inland“ betroffen.

Wie kann es sein, dass von politisch engagierten „Auslandsdeutschen“ Anträge verfasst werden, über die der*diejenige am Ende gar nicht abstimmen darf?

Warum darf nicht jede*r Einzelne entscheiden, welcher Kommune er*sie sich zugehörig fühlt und damit das Recht zur dortigen Mitbestimmung hat?

Das betrifft außer „Auslandsdeutschen“ auch „innerdeutsche Grenzpendler“; Menschen, die zwischen zwei Bundesländern oder auch zwischen zwei Gemeinden pendeln.

Oder warum gibt es nicht die Möglichkeit, für zwei Wahlbezirke, in denen man sich aufhält, seine Stimme abzugeben?

Meiner Meinung nach muss dieses ganze rechtliche System grundlegend überarbeitet werden – europaweit, überall dort, wo Grenzen aufeinander treffen.
Außerdem muss für „Grenzpendler*innen“ ausreichend Informationsmaterial über deren Rechte und Pflichten im In- und Ausland zur Verfügung stehen.

Ein weiterer Aspekt, den ich gerade erst entdeckt habe, ist, dass nur „Inlandsdeutsche“ das passive Wahlrecht besitzen, d.h. nur diejenigen, die in Deutschland ihren Wohnort haben, sind dort wählbar.
Dafür dürfen „Auslandsdeutsche“ im Ausland kandidieren (wo sie sich vlt. gar nicht politisch engagieren).

Das ist für Grenzpendler*innen eine offene Diskriminierung!

Denn die momentane Lage ist kein gelebtes Europa. Hier wird noch zwischen verschiedenen Nationen unterschieden, anstatt sie zu einen.

No border, no nation!

Quellen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Auslandsdeutsche
https://de.wikipedia.org/wiki/Grenzpendler
http://www.grenzpendler.nrw.de/de/

Reiseausweis


http://www.wahlrecht.de/lexikon/aktives-passives-wahlrecht.html
eigene Erfahrungsgrundlage

Bild: https://en.wikipedia.org/wiki/File:Halt_hier_grenze.jpg